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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 567/98

Datum:
08.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 567/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0908.18B567.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 84/98
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Dem Antragsgegner wird die Abschiebung der Antragstellerinnen vorläufig - bis zur bestandskräftigen Entscheidung über deren - sinngemäßen - Duldungsantrag vom 13. Januar 1998 oder dessen anderweitiger Erledigung - untersagt. Hinsichtlich des weitergehenden Antrags bleibt es bei der ablehnenden Entscheidung erster Instanz.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

 
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