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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 2097/98

Datum:
22.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 2097/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0922.18B2097.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3823/98
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird auch insoweit abgelehnt, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juli 1998 beantragt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

 
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