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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 5015/98

Datum:
14.06.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 5015/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0614.16A5015.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 10228/96
 
Tenor:

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Juli 1996 und dessen Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1996 verpflichtet, der Klägerin den Teilerlaß gemäß § 18b Abs. 1 BAföG zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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