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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4828/97

Datum:
26.02.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 4828/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0226.16A4828.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 138/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Monat August 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des am 31. Juli 1996 überwiesenen Lohns von 1.065,24 DM und ohne Anrechnung des zweiten Auszahlungsbetrages des Juligehalts (976,57 DM) zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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