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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 7478/95

Datum:
20.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 7478/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0120.12A7478.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 4023/94
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten nach Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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