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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 74/99

Datum:
04.02.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 74/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0204.11B74.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1811/98
 
Tenor:

1. Die Beschwerden der Beigeladenen und des Antragsgegners werden zugelassen.

2. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1998 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag der Antragsteller auf Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1998 im Verfahren 2 L 652/98 gleichen Rubrums wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, soweit sie im Zulassungsverfahren und im Beschwerdeverfahren angefallen sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren und das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

3. Der Beschlußtenor soll den Beteiligten vorab fernmündlich übermittelt werden.

 
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