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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1504/99

Datum:
23.11.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1504/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:1123.10B1504.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1573/99
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. August 1998 in der Gestalt der 3. Nachtragsbaugenehmigung vom 17. Mai 1999 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen beide Beteiligte selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.

 
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