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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 4072/97

Datum:
21.01.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 4072/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1999:0121.10A4072.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 1579/95
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 24. März 1994 in der Fassung des Nachtrags vom April 1998 wird aufgehoben.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner ein Fünftel und der Beklagte trägt vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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