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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 E 434/98

Datum:
02.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 E 434/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0602.9E434.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 907/98
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil bei dem hier streitigen Gerichtskostenansatz von 25,00 DM der Beschwerdewert von 100,00 DM (§ 5 Abs. 2 GKG) nicht erreicht wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

 
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