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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 489/98.A

Datum:
31.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 489/98.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0731.9A489.98A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 4663/92.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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