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Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit betreffend den Zeitraum vom 26. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 rechtswidrig gewesen sind, soweit dort wegen der Benutzungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 25. Juli 1997 eine Pfändung ausgesprochen worden ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger wurde durch Einweisungsverfügung des Beklagten vom 25. September 1985 in die städtische Notunterkunft B. Straße in D. eingewiesen. Die für die Benutzung vom Beklagte festgesetzte Benutzungsgebühr betrug ab dem 1. Januar 1996 234,27 DM monatlich.
3Der Kläger bezog vom 26. Juli 1996 bis zum 25. Juli 1997 regelmäßig Arbeitslosenhilfe in Höhe von 226,20 DM wöchentlich (980,20 DM monatlich) und danach von 220,20 DM wöchentlich (954,20 DM monatlich).
4Da der Kläger mit der Zahlung der Obdachlosenunterkunftsgebühren säumig wurde, pfändete der Beklagte nach erfolgloser Mahnung wegen bis Oktober 1996 aufgelaufener Gebührenrückstände in Höhe von 5.175,73 DM zuzüglich Kosten von 125,- DM durch Verfügung vom 2. Oktober 1996 die angeblichen und die künftig entstehenden Ansprüche des Klägers gegen das Arbeitsamt D. . Des weiteren pfändete er wegen der künftig für November 1996 bis Dezember 1997 entstehenden Gebühren die genannten Ansprüche des Klägers gegen das Arbeitsamt D. in Höhe von 3.279,78 DM unter der aufschiebenden Bedingung, daß die Pfändungswirkungen erst mit Ablauf des Fälligkeitstages der jeweiligen Anspruchsrate und einer anschließenden einwöchigen Schonfrist eintrete. Insoweit ordnete er an, daß sich das Pfandrecht wegen dieser Wohnraumkosten auf die ansonsten unpfändbaren Einkommensteile des Schuldners beziehe und der jeweilige Pfändungsbetrag daraus zu entnehmen sei. Dem Arbeitsamt wurde aufgegeben, bis zur Höhe des Schuldbetrages nicht mehr an den Kläger zu zahlen. Der Direktor des Arbeitsamtes D. erkannte die Forderung an und erklärte sich im Hinblick auf die künftigen Gebührenzahlungen zur Zahlung bereit; ab dem 5. Oktober 1996 würden wöchentlich 54,06 DM überwiesen. Wegen der Rückstände bestehe allerdings keine Zahlungsbereitschaft, weil die Höhe der gepfändeten Geldleistung den Pfändungsfreibetrag nicht übersteige. Entsprechend seiner Erklärung überwies das Arbeitsamt D. für die Zeit vom 5. Oktober 1996 bis zum 25. Juli 1997 insgesamt 2.270,52 (42 Wochen x 54,06 DM/Woche).
5Der Kläger hat nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren fristgerecht Klage erhoben und geltend gemacht, die Pfändungsverfügung sei rechtswidrig, da die von ihm bezogene monatliche Arbeitslosenhilfe die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO in Höhe von 1.209,- DM nicht erreiche.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 aufzuheben, soweit dort wegen der Benutzungsgebühren für den Zeitraum von November 1996 bis Dezember 1997 eine Pfändung ausgesprochen worden ist.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat erwidert, Arbeitslosenhilfe könne als laufende Sozialleistung gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, da sie nicht gemäß § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar sei. Die Pfändung in den unpfändbaren Grundbetrag bei laufenden Lohn- und Sozialleistungen sei aufgrund des von der Rechtsprechung anerkannten Prinzips des Gleichlaufs des Abtretungsrechts mit dem Pfändungsrecht zum Zwecke der Sicherung der Bezahlung laufender Benutzungsgebühren oder Mieten rechtmäßig. Die im unpfändbaren Teil des Einkommens enthaltenen Bestandteile für Wohnraumkosten seien nicht nur abtretbar, sondern auch pfändbar, wenn - wie hier - der Schuldner hierfür vom Gläubiger eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalte und eine freiwillige Begleichung der laufenden Wohnraumkosten ansonsten nicht sichergestellt sei.
11Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Verfügung und der Widerspruchsbescheid des Beklagten seien schon deshalb rechtswidrig, weil in den über die § 48 Abs. 1 VwVG NW, § 54 Abs. 4 SGB I und § 850 c ZPO geschützten Pfändungsfreibetrag gepfändet worden sei. Bis in Höhe des Pfändungsfreibetrages seien die nach Maßgabe der genannten Vorschriften geschützten Ansprüche des Pfändungsschuldners grundsätzlich unpfändbar. Da die dem Kläger zustehende Arbeitslosenhilfe den Pfändungsfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht übersteige, sei eine pfändbare Geldleistung nicht vorhanden. Eine Reduzierung des nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens und anderer sonst grundsätzlich pfändungsfreier Geldleistungen um den Betrag, der bei der Festlegung des Pfändungsfreibetrages durch den Gesetzgeber für Wohnraumkosten veranschlagt worden sei, wenn gerade wegen einer Forderung für die Gewährung von Wohnraum vollstreckt werde, komme nicht in Betracht. Eine solche Reduzierung finde im Gesetz keine Grundlage.
12Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Beklagten. Soweit der Rechtsstreit sich auf den Zeitraum ab 26. Juli 1997 bezogen hat, haben Kläger und Beklagter ihn im Hinblick auf die Einstellung der Zahlungen seitens des Arbeitsamtes D. an den Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Für den davorliegenden Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 25. Juli 1997 hat der Kläger seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.
13Der Beklagte führt zur Begründung seiner aufrechterhaltenen Berufung aus, seine angefochtene Pfändungsverfügung verstoße nicht gegen ein gesetzliches Pfändungsverbot. Die Pfändung in die Pfändungsfreigrenze sei in Höhe des Betrages zulässig, der bei der Festlegung des Pfändungsfreibetrages durch den Gesetzgeber für Wohnraumkosten veranschlagt worden sei, wenn gerade - wie hier - wegen Forderungen für die Gewährung von Wohnraum vollstreckt werde. Dieser sei mit (mindestens) 390,- DM anzusetzen.
14Der Beklagte beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Fortsetzungsfeststellungsklage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird, daß die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 rechtswidrig gewesen sind, soweit darin seine zukünftigen Ansprüche gegen das Arbeitsamt D. wegen der Benutzungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis 25. Juli 1997 gepfändet worden sind.
18Er macht geltend, sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändung, soweit sie noch streitbefangen sei, ergebe sich daraus, daß er - wie unstreitig - beim Beklagten wegen der zu Unrecht an diesen erfolgten Zahlungen ein Erstattungsverfahren nach § 7 VwVG NW eingeleitet habe. Im übrigen verweist er unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil ergänzend darauf, daß die Höhe des pfändungsfreien Betrages sich ausschließlich nach § 850 c ZPO richte.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Soweit die Parteien den Rechtsstreit betreffend den Zeitraum vom 26. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
22Die zugelassene Berufung hat im übrigen keinen Erfolg.
23Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Umstellung seines Klageantrages vom Anfechtungsantrag nach § 42 VwGO zum Fortsetzungsfeststellungsantrag betreffend den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. November 1996 bis zum 25. Juli 1997 ist zulässig.
24Hat sich ein Verwaltungsakt vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor.
25Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten hat sich durch die Zahlungen des Arbeitsamtes D. an den Beklagten erledigt, weil ihr seither für den Kläger keine rechtliche Wirkung mehr zukommt. Denn das Arbeitsamt D. hat mit befreiender Wirkung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW geleistet, so daß das Zwangsvollstreckungsverfahren beendet ist.
26Vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO Kommentar, 56. Auflage München 1998, Grundsätze § 704 Anm. 12 m.w.N.
27Der Vollstreckungsschuldner ist nach der Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 2 VwVG NW ausschließlich auf das besondere Erstattungsverfahren verwiesen, was eine Entscheidung über das ursprüngliche Anfechtungsbegehren ausschließt.
28Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 7 Abs. 2 VwVG NW erheblich ist, der Kläger bereits einen entsprechenden Erstattungsantrag fristgerecht beim Beklagten gestellt hat und der Beklagte die Entscheidung über diesen Antrag ausdrücklich bis zum Abschluß des vorliegenden Verfahrens zurückgestellt hat.
29Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die angefochtene Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1996 ist in dem hier noch angefochtenen Umfang rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt.
30Es kann dahinstehen, ob die hier der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende sogenannte Dauerpfändung, mit der für erst später fällig werdende Anspruchsraten ein Pfandrecht erst nach Eintritt der jeweiligen Fälligkeit eintritt,
31vgl. hierzu Stöber, Forderungspfändung, 10. Auflage Bielefeld 1993, Rdnr. 691; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 28. Februar 1985 - 1 A 28/84 -, KKZ 1993, 139; OLG Hamm, Beschluß vom 25. Oktober 1993 -14 W 178/93-, FamRZ 1994, 453; Berner, Dauerpfändungen und Vorzugs-(Vorrats-)pfändungen, Rpfleger 1962, 237 (239); Baer, Die Rechtsgrundlage der Vorratspfändung, NJW 1962, 574.
32mit dem nordrhein-westfälischen Vollstreckungsrecht im Einklang steht, das - anders die Verwaltungsvollstreckungs- gesetze der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (vgl. jeweils § 49 Abs. 2 der entsprechenden Gesetze) - insoweit keine ausdrückliche Regelung enthält. Die hier noch streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten ist jedenfalls rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte gegen die nach § 54 Abs. 4 SGB I, § 48 Abs. 1 VwVG NW zu beachtenden Pfändungsschutzvorschriften verstoßen hat.
33Nach § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen - wie hier die Arbeitslosenhilfe - wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Nach § 48 Abs. 1 VwVG NW gelten für die Pfändung von Arbeitseinkommen insbesondere die in § 850 c ZPO festgelegten Pfändungsfreigrenzen.
34Gemäß § 850 c Abs. 1 ZPO ist das Arbeitseinkommen des Klägers - wenn es wie hier wegen gewöhnlicher Geldforderungen gepfändet werden soll - unpfändbar, wenn es nicht mehr als 1.209,00 DM beträgt. Diese Pfändungsgrenze greift im vorliegenden Fall zu Gunsten des Klägers ein, weil die von ihm bezogene monatliche Arbeitslosenhilfe von 980,20 DM deutlich unter dieser Grenze liegt.
35Angesichts der klaren und eindeutigen bundesgesetzlichen Regelung kommt eine Einschränkung der Pfändungsfreigrenze nicht in Betracht.
36Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - wegen Geldforderungen gepfändet wird, die durch die Gewährung von Unterkunft entstanden sind. Der Hinweis des Beklagten auf das sog. Prinzip des Gleichlaufs von Abtretungs- und Pfändungsrecht, welches besagt, daß das Abtretungsverbot nach § 400 BGB seinem Zweck nach nicht gilt, wenn der abtretende Forderungsberechtigte eine wirtschaflich gleichwertige Leistung erhält,
37vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 57. Auflage, München 1998, § 400, Rdnr. 3 m.w.N.,
38greift nicht durch. Der insoweit der Sache nach intendierten teologischen Reduktion des § 850 c Abs. 1 ZPO steht der Sinn und Zweck der Pfändungsfreigrenze entgegen, der sich nicht allein auf die Gewährleistung des Lebensunterhalts des Vollstreckungsschuldners bzw. der Sicherung seines Existenzminimums und damit eines - ggf. verzichtbaren - Individualschutzes beschränkt. Vielmehr dienen die bundeseinheitlich pauschaliert festgesetzten Pfändungsfreigrenzen auch der Rechtssicherheit und Praktikabilität des Zwangsvollstreckungsrechts. Ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 6. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen, ist die Beibehaltung pauschalierter bundeseinheitlicher Pfändungsfreigrenzen aus Gründen der überregionalen Vollstreckung zwingend geboten; andernfalls würde die Durchsetzung der Gläubigerrechte unzumutbar erschwert, was zugleich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Staates, unter gesetzlichen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers zu gewährleisten, widersprechen würde."
39Vgl. BT-Drucks. 12/1754, S 15.
40Dieser auf die staatliche Gewährleistung einer effektiven überregionalen Vollstreckung ausgerichtete Zweck der pauschalierten Pfändungsfreigrenzen verbietet von vornherein die Einbeziehung regionaler oder personenbezogener Elemente und eine etwa hierauf beruhende Staffelung dieser Grenzen.
41Vgl. BT-Drucks. 12/1754, a.a.O.
42Gerade eine solche auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte personenbezogene - und je nach Ort der Unterkunftsgewährung - auch regionale Modifizierung und in ihrer Folge eine völlige Zersplitterung der bundeseinheitlichen Freigrenzen würde aber einsetzen, wenn der Wert der im Einzelfall erhaltenen Leistung die Reduzierung der Freigrenze bestimmen würde und darüber hinaus gegebenenfalls der Wert der Leistung festgestellt werden müßte.
43Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenze von 1.209,00 DM von einem pauschalen Unterkunftsanteil von 390,00 DM ausgegangen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich lediglich um den Kostenansatz innerhalb eines Berechnungsmodels, wohingegen der Wohnraumanteil bei den anderen Berechnungsarten zur Bestimmung der durchschnittlichen Bedarfsschwelle gar nicht angegeben ist. Fehlt es insoweit an einem bundesrechtlich eindeutig vorgegebenen Betrag, ist ggf. dessen Ermittlung in jedem Einzelfall erforderlich, so daß die Pauschalierung der Pfändungsfreigrenzen zumindest teilweise obsolet wäre. Hinzu kommt, daß - wie der vorliegende Fall zeigt - in denjenigen Konstellationen, in denen der Vollstreckungsschuldner mit seinem Arbeitseinkommen deutlich unter der Pfändungsfreigrenze bleibt, ein irgendwie im Rahmen des § 850 c Abs. 1 ZPO ermittelter, auf die Wohnkosten entfallender Einkommensanteil anteilig reduziert werden müßte. Dies lief im Ergebnis darauf hinaus, daß das individuelle Einkommen letztendlich die Freigrenze bestimmt, eine mit der über § 850 c Abs. 1 ZPO beabsichtigten bundeseinheitlichen Vollstreckung schlichtweg unvereinbare Konsequenz.
44Schließlich sei darauf hingewiesen, daß eine Obdachlosenunterkunft nach ständiger Rechtsprechung lediglich Schutz vor den Unbilden des Wetters zu bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse zu lassen hat,
45Beschluß des Senats vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, NVwZ 1993, 1092 = DÖV 1992, 675 = DVBl. 1992, 1316,
46wohingegen im Rahmen einer regulären, auf Dauer ausgerichteten Wohnnutzung deutlich gesteigerte Ansprüche befriedigt werden. Eine hieran ausgerichtete Differenzierung hätte wiederum eine Modifizierung des auf die Wohnraumkosten entfallenden Einkommensanteils und damit eine Beseitigung der bundeseinheitlichen Pauschalierung zur Folge.
47A.A. Nieders. OVG , Urteil vom 17. März 1997 - 9 L 5445/95 -, KKZ 1997, 134.
48Solange aber der Bundesgesetzgeber, dem im übrigen diese Probleme bei der letzten Anpassung der Pfändungfreibeträge mit Wirkung vom 1. Juli 1992 (BGBl. I S.745) bekannt gewesen sein dürften, gleichwohl an der pauschalierten Pfändungsfreigrenze festhält, hat es damit auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen sein Bewenden.
49Im übrigen ist bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages das anrechenbare Einkommen des Klägers auch nicht durch Hinzurechnung des Wertes der Unterkunftsgewährung z.B. als Naturalleistung zu erhöhen (vgl. § 850 e ZPO). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (Seite 9 zweitletzter Absatz bis Seite 10 des Urteilsabdrucks) verwiesen.
50Soweit die Berufung zurückgewiesen wird, trägt der Beklagte die Kosten beider Instanzen nach § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits fallen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auch dem Beklagten zur Last, weil er aus den oben genannten Gründen insoweit ebenfalls unterlegen gewesen wäre.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
52Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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