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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3822/97

Datum:
17.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 3822/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.9A3822.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 12196/96
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit betreffend den Zeitraum vom 26. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefaßt wird:

Es wird festgestellt, daß die Pfändungsverfügung des Beklagten vom 2. Oktober 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1996 rechtswidrig gewesen sind, soweit dort wegen der Benutzungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 25. Juli 1997 eine Pfändung ausgesprochen worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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