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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2322/97

Datum:
15.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 2322/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1215.9A2322.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 1107/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich auf die Erhebung von Gebühren für die Vornahme von bakteriologischen Untersuchungen bezieht.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 82,3 %, der Beklagte zu 17,7 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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