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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2235/96

Datum:
05.05.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 2235/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0505.9A2235.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 4512/93
 
Tenor:

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird teilweise geändert.

Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 1993 wird hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 1.076,35 DM (somit insgesamt 2.583,24 DM) aufgehoben.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5, von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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