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Oberverwaltungsgericht NRW, 9A D 143/96.G

Datum:
30.01.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9a. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9A D 143/96.G
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0130.9A.D143.96G.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen je zur Hälfte einen nach den baren Auslagen des Gerichts berechneten Pauschsatz von 33,00 DM, eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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