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Oberverwaltungsgericht NRW, 9A D 114/96.G

Datum:
30.01.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9a. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9A D 114/96.G
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0130.9A.D114.96G.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt eine Gerichtsgebühr von 10.342,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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