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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 5023/95

Datum:
20.02.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 5023/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0220.8A5023.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 2430/92
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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