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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2820/95

Datum:
30.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2820/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0730.8A2820.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 4184/94
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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