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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2402/96

Datum:
12.05.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 2402/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0512.8A2402.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 4125/95
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last.

Dieser Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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