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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 956/98

Datum:
13.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 956/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0713.7B956.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 388/98
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 14. Februar 1998 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. April 1997 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung die so bezeichneten Windkraftanlagen 7 und 9 betrifft.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren tragen die Antragsteller zu ½ und der Antragsgegner sowie die Beigeladene, deren außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren erstattungsfähig sind, zu je ¼.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.

 
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