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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 328/98

Datum:
24.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 328/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0324.7B328.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 4317/97
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. Dezember 1997 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. November 1997 wird angeordnet.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

 
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