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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 2057/98

Datum:
06.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
 
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 2057/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1106.7B2057.98.00
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. Juni 1998 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. Mai 1998 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
 
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