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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 6201/96

Datum:
23.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 6201/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0323.7A6201.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 2452/96
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts K. vom 4. Oktober 1996 wird für unwirksam erklärt, soweit die angefochtenen Ordnungsverfügungen die in der Ordnungsverfügung vom 28. November 1995 so bezeichneten Baulichkeiten "I", "K" und "D" betreffen und die Beteiligten in diesem Umfang das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache tragen die Kläger, diese als Gesamtschuldner, zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Die Kosten des Verfahrens nach der teilweisen Erledigung der Hauptsache tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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