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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3813/96

Datum:
12.10.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 3813/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1012.7A3813.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1139/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 1994 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. Januar 1995 verpflichtet, der Klägerin die landschaftsrechtliche Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur auf dem Grundstück Gemarkung I. ring Flur 7 Flurstück 296/107 gemäß Antrag vom 1. August 1994 mit der Auflage zu erteilen, daß weder chemische Herbizide noch Insektizide eingesetzt werden dürfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Forstamts, die dieses selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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