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Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Verletzung (Bänderriß und Bänderanriß am linken Fußgelenk), der bei der Klägerin während eines Handballtrainings beim X. SV 1920 e.V. am August 19 aufgetreten ist, als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anzuerkennen ist. Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit dem Antrag,
4den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom August 19 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom November 19 zu verpflichten, ihren Unfall vom August 19 als Dienstunfall anzuerkennen,
5abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Handballtraining sei keine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gewesen, weil die erforderliche formelle Dienstbezogenheit fehle. Das Handballtraining am 19 , einem Samstag, werde nicht von der Genehmigung des außerdienstlich von der Klägerin betriebenen Handballsports durch den Polizeipräsidenten E. vom September 19 erfaßt.
6Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im wesentlichen aus: Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung stehe nicht im Einklang mit dem Runderlaß des Innenministeriums vom 7. Dezember 1992 (MBl. NW 1993, 3) betreffend "Sport in der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen". Dieser Erlaß habe in zeitlicher Hinsicht keine einschränkenden Voraussetzungen. Der Erlaßgeber habe somit zum Ausdruck gebracht, daß er unabhängig von der Häufigkeit des Trainings und den sonstigen - hier nicht streitigen - Voraussetzungen außerdienstlichen Sport anerkenne. Die Vielzahl der Trainingseinheiten sei nach Nr. 6.1 des Erlasses auch kein Versagungsgrund, was sich im Umkehrschluß aus Nr. 6.4 des Erlasses ergebe. Der Anerkennungsbescheid des Polizeipräsidenten E. vom 7. September 1992 enthalte mit Bezug auf die Trainingszeiten keine Einschränkung. Eine solche Einschränkung wäre im übrigen wegen Verstoßes gegen den Erlaß rechtswidrig. Aus Nr. 6.2 des Erlasses folge nichts anderes, weil sich diese Bestimmung allein zu der Frage verhalte, in welchem Umfang außerdienstlicher Sport auf die Arbeitszeit angerechnet werden könne.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertritt die Auffassung, die in dem Anerkennungsbescheid vom 7. September 19 zum Ausdruck kommende Beschränkung auf bestimmte Trainingszeiten sei sachgerecht, weil aus dienstlichen Gründen in dieser Hinsicht eine Kontrolle erforderlich sei.
12Die Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung vom Dezember 19 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden.
13Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen.
14II.
15Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluß über die Berufung, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
16Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt sind. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß im vorliegenden Fall kein einen Körperschaden verursachendes Ereignis "in Ausübung oder infolge des Dienstes" vorliegt. Das Handballtraining, an dem sich die Klägerin am Unfalltag, dem August 19 , beteiligt hat, war keine dienstliche Veranstaltung, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG zum Dienst gehört hätte.
17Bei der Auslegung und Abgrenzung des Begriffs "dienstliche Veranstaltung" ist vom Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung auszugehen, der darin liegt, daß der Beamte vor den Folgen von Unfällen geschützt wird, die er außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken erleidet. Hieraus ergibt sich, daß eine Veranstaltung, um als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, materielle Dienstbezogenheit aufweisen und außerdem formell in die dienstliche Sphäre einbezogen sein muß. Unter der materiellen Dienstbezogenheit ist der Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben zu verstehen. Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, daß die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist.
18Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 26. September 1995 - 6 A 189/95 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1 Nr. 61.
19Im vorliegenden Fall ist die formelle Dienstbezogenheit nicht erfüllt.
20Auszugehen ist zunächst von dem Bescheid des Polizeipräsidenten E. vom 7. September 1992 mit folgendem Wortlaut:
21"Die von PM'in N. , Beate außerhalb der Dienstzeit betriebene Sportart wird als polizeiförderlich anerkannt. Ich stimme der Ausübung der o.a. Sportart(en) zu. Als Aufsichtsperson... bestimme ich Herrn Frank F. ."
22Der Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht darin, daß die Ausübung der im Antrag vom August 19 genannten Sportart als dienstliche Veranstaltung anerkannt und der Zeuge F. als Aufsichtsperson bestimmt worden wäre. Das vom Polizeipräsidenten E. Gewollte erschließt sich anhand des formularmäßigen Antrages, in dem der Sportverein, die Sportart, die Trainingszeiten und der Übungsleiter aufgeführt sind. Für den Verwender des Formulars wird es ohne weiteres deutlich, daß die erfragten Angaben für die Genehmigung wesentlich sein sollten. Dies gilt für die Trainingszeiten, weil sowohl durch ihren Umfang als auch durch ihre Lage dienstliche Interessen berührt sein können. Gerade ein übermäßiges Training birgt gesteigerte Verletzungsrisiken, und es ist Sache des Dienstvorgesetzten, darüber zu befinden, ob der Antrag in dieser Hinsicht noch im Einklang mit dem mit der Anerkennung verfolgten dienstlichen Interesse steht. Vor diesem Hintergrund bezieht sich der Anerkennungsbescheid vom September 19 , ohne daß es einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft hätte, auch auf die im Antrag vom August 19 genannten Trainingszeiten. Daß Trainingszeiten bei Hallensportarten regelmäßig wechseln, wie dies die Klägerin geltend gemacht hat, ist ohne Belang. Wenn es sich so verhält, hätte es der Klägerin freigestanden, mit Bezug auf die Trainingszeiten Vorbehalte anzubringen und abzuwarten, ob der Polizeipräsident E. gleichwohl die Anerkennung ausgesprochen hätte. Im übrigen ist die Verletzung im vorliegenden Fall nicht während eines verlegten Trainings, sondern während eines zusätzlichen Trainings eingetreten. Dies folgt aus der Aussage des vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen F. , der die Klägerin nicht entgegengetreten ist.
23Der Anerkennungsbescheid vom September 19 steht mit dem aufgezeigten Regelungsgehalt im Einklang mit dem Runderlaß des Innenministeriums vom 14. Juni 1988 (MBl. NW 1008) oder dem zitierten Runderlaß des Innenministeriums vom 7. Dezember 1992, der in der Sache keine Änderung enthält und der weiteren Erörterung zugrundegelegt wird. Nr. 6.1 dieses Runderlasses besagt nicht, daß bereits der Erlaßgeber generell eine sportliche Betätigung außerhalb des Dienstes in Polizeisportvereinen oder anderen Sportvereinen als dienstliche Veranstaltung anerkannt hätte, wenn es sich um Sportarten gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 1 handelt und eine Aufsichtsperson im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 3 des Erlasses zur Verfügung steht. Die zitierten Fallgruppen bezeichnen lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen, von deren Erfüllung es abhängt, ob der Dienstvorgesetzte der Ausübung des Sports zustimmen darf (Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 2 des Runderlasses). Soweit die erörterten Voraussetzungen erfüllt sind und nicht Nr. 6.4 ("Wettkämpfe, die im Vereinsinteresse ausgetragen werden, sind nicht als dienstliche Veranstaltung anzusehen.") entgegensteht, steht die nach Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 2 des Runderlasses erforderliche Zustimmung im Ermessen. In diesem Zusammenhang mag die Formulierung in Nr. 6.1 ("Eine sportliche Betätigung... ist dann als dienstliche Veranstaltung... anzusehen") mißverständlich sein. Gegen eine Absicht des Erlaßgebers, die vorherige Zustimmung des Dienstvorgesetzten im Sinne einer gebundenen Erlaubnis zu handhaben, spricht jedoch wesentlich, daß er sich dann jeder weiteren Kontrolle hinsichtlich des Umfangs und der zeitlichen Lage des Trainings oder hinsichtlich sonstiger Umstände - etwa mit Bezug auf bekanntgewordene Mißstände in einem Sportverein - begeben hätte.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
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