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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 6426/96

Datum:
08.05.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 6426/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0508.6A6426.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 8584/95
 
Tenor:

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

 
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