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Die Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2Die gemäß § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 406 der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaften Ablehungsgesuche haben keinen Erfolg.
3Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ablehnungsgesuche zulässig sind. Bedenken bestehen hier deshalb, weil die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO seit langem verstrichen ist und die Gutachten, auf deren Zustandekommen und Inhalt die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit der gerichtlich bestellten Sachverständigen stützt, ihr spätestens aufgrund der Verfügung des Berichterstatters vom 22. Januar 19.. vollständig vorlagen, als ihr Teile des Gutachtens des Prof. Dr. K. zugänglich gemacht worden sind. Eine weitere Erörterung im Hinblick auf § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO erübrigt sich, weil die von der Klägerin geäußerte Besorgnis der Befangenheit sachlich nicht berechtigt ist (§ 406 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 ZPO). Die Kritik der Klägerin an den von den Sachverständigen erstatteten Gutachten bezieht sich nicht auf Gründe, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln.
4Einzelne Irrtümer oder Ungereimtheiten in einem ausführlichen Gutachten rechtfertigen nicht die Befürchtung, der Sachverständige sei befangen.
5Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 19. Januar 1988 - III B 63/86 -, Juris 87818; OLG München, Entscheidung vom 30. Juni 1992 - 1 W 1547/92 -, Juris 268636; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl., § 406 RdNr. 8.
6Davon, daß die Sachverständigen offensichtlich einseitig vorgegangen wären
7- vgl. dazu Hartmann, a.a.O. -,
8kann keine Rede sein.
9Im Zusammenhang mit Dr. X. reicht die Kritik der Klägerin nicht über Sachverhalte hinaus, die allenfalls zu einer ergänzenden Befragung des Sachverständigen Anlaß geben können. Es trifft nicht zu, daß das neurologische Zusatzgutachten vom 14. Juli 19.. abweichend vom Beweisbeschluß des Senats vom 30. Januar 19.. auch von Prof. Dr. E. unterzeichnet worden ist und darin eine Überschreitung der Befugnisse des Sachverständigen Dr. L. liegen könnte. Dr. L. hat vielmehr als Vertreter des Prof. Dr. E. unterzeichnet und damit allein die Verantwortung getragen. Ob die Zusatzgutachten in ihrer Zusammenschau dem Gutachtenauftrag des Gerichts gerecht werden und zu überzeugen vermögen sowie Hilfskräfte im zulässigen Umfang befaßt worden sind, betrifft keine Fragen der Befangenheit.
10Eine Besorgnis der Befangenheit läßt sich mit Bezug auf Prof. Dr. K. nicht damit begründen, er habe wiederholt angesetzte Untersuchungstermine nicht wahrgenommen und die Untersuchung zu kurz gehalten. Die zusammenfassende Beurteilung im Gutachten vom 24. April 19.. steht nicht im Widerspruch dazu, daß Prof. Dr. K. nach Angaben der Klägerin während der Untersuchung zu deren Hörproblemen Stellung bezogen hat. Die von der Klägerin geschilderten Beschwerden sind auf Seite 3 des Gutachtens wiedergegeben, ändern aber aus Sicht des Gutachters nichts daran, daß nach seinen Feststellungen eine altersentsprechende geringe Hochtonschwerhörigkeit beidseits sowie ein minimaler, bei Kopfdrehung auftretender, die Patientin jedoch nicht störender Tinnitus rechts besteht. Sofern es zutreffen sollte, daß Prof. Dr. K. während der Untersuchung erklärt hat, die Klägerin könne wie eine 30- bis 40jährige Frau hören, trägt dies mit Blick auf die zusammenfassende Beurteilung nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil es sich um eine Äußerung handelte, die eher spontan während der Untersuchung gefallen ist. Prof. Dr. K. hat im übrigen auf den von Dr. w. C. ..L. erstellten Aktenauszug "Aktenlage" Bezug genommen, in dem die Ergebnisse neurootologischer Untersuchungen durch die Ärztin Dr. D. zitiert sind.
11Die Kritik der Klägerin an dem fachorthopädischen Gutachten des Prof. Dr. M. vom 22. September 19.. zeigt keine offensichtlichen Unzulänglichkeiten auf, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Die w. Dr. w. C. ..L. erstellte "Aktenlage" ist nicht offensichtlich einseitig. Der Arztbericht des Dr. D. vom 7. Februar 19.. ist auf Blatt 7 des Gutachtens erwähnt. Im übrigen sind abgesehen w. dem erst nachträglich vorgelegten Arztbrief des Prof. Dr. S. vom 11. Februar 19.. die Bescheinigungen und Befunde, deren Erwähnung die Klägerin vermißt, Teile der Akten, die Prof. Dr. M. und Dr. w. C. ..L. vorlagen. Ob die im einzelnen w. der Klägerin angesprochenen Unterlagen hinreichend berücksichtigt worden sind, betrift keine offensichtlichen Mängel, die Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen geben könnten, sondern allenfalls mögliche Bedenken im Hinblick auf die Überzeugungskraft des Gutachtens. Dies gilt auch für die Frage, ob sich Prof. Dr. M. hinreichend mit den Befunden der HNO..Ärztin Dr. D. auseinandergesetzt hat, etwa mit der generellen Bemerkung, trotz der Vielzahl der Versuche, auf unterschiedlichen Fachgebieten weitere Erkenntnisse zu gewinnen, existiere bis heute keine wissenschaftlich fundierte, überprüfbare und reproduzierbare Untersuchung, die einen kausalen Zusammenhang der als Cervico..encephales Syndrom bezeichneten Beschwerdepalette und einer Distorsion der Halswirbelsäule nachgewiesen hätte (Blatt 41 f. des Gutachtens).
12Ob zwischen dem fachröntgenologischen gutachterlichen Befund des Dr. T. vom 15. Mai 19.. und dem Gutachten des Prof. Dr. M. ein Widerspruch besteht, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht geklärt zu werden, weil sich keine offensichtlichen Mängel aufdrängen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Blatt 44 des Gutachtens vom 22. September 19.., weil dort nicht generell das Vorliegen w. Gesundheitsstörungen (dazu etwa Blatt 45 oben), sondern lediglich ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 22. Oktober 19.. negiert wird. Anhaltspunkte dafür, daß Prof. Dr. M. aus unsachlichen Gründen nicht auf die beiden Arztbriefe des Arztes für Radiologie Dr. W. vom 17. Dezember 19.. eingegangen ist, bestehen nicht. Daß die Klägerin Röntgen.., Kernspintomographie.. sowie Computertomographie..Aufnahmen vorgelegt hat, ist auf Blatt 3 des Gutachtens ausdrücklich erwähnt.
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