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Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 600,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Unter den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkten,
4vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,
5bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine bei der Klägerin vor allem wegen schmerzhafter Durchblutungsstörungen ("Raynaud-Syndrom") von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin - Naturheilverfahren - durchgeführte Ozon-Sauerstoff-Therapie gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen, da diese Behandlung weder eine wissenschaftlich anerkannte noch eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) sei. Die Klägerin beruft sich darauf, die Aufwendungen seien ihr jedoch gemäß §§ 31 Abs. 3, 33 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu erstatten, da ihre Erkrankung einem Dienstunfall gleichstehe. Damit lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen. Die Klägerin erstrebte, wie aus dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 00.00.00 gestellten und zu Protokoll genommenen Klageantrag hervorgeht, eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer beamtenrechtlicher Beihilfeleistung nach der BVO und nicht einer Unfallfürsorgeleistung nach dem BeamtVG. Die Klägerin verfolgte damit den von ihr beim Schulamt X als Beihilfe- Festsetzungsstelle gestellten Beihilfeantrag weiter. Dieser war auch allein Gegenstand der mit der Klage beanstandeten, die Gewährung einer Beihilfe nach den Maßgaben der BVO bezüglich der Ozon-Sauer-stoff-Therapie ablehnenden Verwaltungsentscheidung des Schulamtes X vom 00.00.00 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Y vom 00.00.00. Das Verwaltungsgericht war nicht, wie die Klägerin offenbar meint, gehalten, als "Anspruchsgrundlage" (wie bei einem zivilrechtlichen Zahlungsanspruch) auch die Vorschriften über die Unfallfürsorge nach dem BeamtVG heranzuziehen. Es ging vielmehr ausschließlich um eine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen der BVO durch die hierfür zuständigen Dienststellen. Deren Entscheidung war vom Verwaltungsgericht rechtlich zu überprüfen, was auch geschehen ist. Andere beamtenrechtliche Leistungen des Dienstherrn waren weder Gegenstand der mit der Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen noch des Klageantrages. Hiernach spielten die Vorschriften des BeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorge für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Recht keine Rolle.
6Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht hätte in tatsächlicher Hinsicht von Amts wegen aufklären müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen für die krankheitsbedingten Aufwendungen unter dem Aspekt der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge vorlägen. Dieser Gesichtspunkt war nach den obigen Ausführungen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Belang.
7Schließlich hat die Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß das angestrebte Berufungsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedürfen.
8Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juni 1997 - 6 A 3579/93 - und vom 28. August 1997 - 6 A 2161/97 - .
9Einer derartigen Klärung bedarf es nicht. Nach welchen rechtlichen Maßstäben eine Heilbehandlung als wissenschaftlich anerkannt anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung geklärt.
10Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2 Nr. 96; OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1994 - 6 A 1153/91 -, Schütz, a.a.O., ES/C IV 2 Nr. 87.
11Das Vorbringen der Klägerin, die Aufwendungen für eine Ozon- Eigenblutbehandlung würden vom Beklagten bei Tinnitus und Keuchhusten als beihilfefähig angesehen und das müsse unter Berücksichtigung des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes auch bei ihrer Behandlung gelten, die vornehmlich wegen schmerzhafter Durchblutungsstörungen der Hände vorgenommen worden sei, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Daraus lassen sich offene Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausgehender Tragweite, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedürfen nicht entnehmen. Das gilt auch bezüglich des Arguments der Klägerin, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien die Kosten einer sogenannten Außenseiter-Therapie bei Krankheiten unbekannter Ursache von den Krankenkassen in bestimmten Fällen zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit einer derartigen Behandlung lediglich für möglich gehalten werde. Dieser Aspekt hat keine Bedeutung für die vorliegend allein maßgeblichen beihilferechtlichen Maßstäbe.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
13Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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