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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 B 2621/95

Datum:
21.08.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 B 2621/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0821.3B2621.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 64/95
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 11962/93 (VG Düsseldorf) des Antragstellers gegen den Vorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 27. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 1993 und des Änderungsbescheides vom 22. November 1994 wird angeordnet, soweit dies nicht bereits mit Beschluß gleichen Rubrums des Senats vom 21. Oktober 1994 - 3 B 1658/94 - geschehen ist; Im übrigen wird festgestellt, daß die in dem vorgenannten Beschluß angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage weiterhin besteht.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 33.250,00 DM festgesetzt.

 
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