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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 834/87

Datum:
14.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 834/87
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1214.3A834.87.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 776/86
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Erschließungsbeitragsbescheid des Oberstadtdirektors der Stadt C. vom 9. Juli 1985 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. März 1986 werden nur insoweit aufgehoben, als der Festsetzungsbetrag 12.825,96 DM übersteigt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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