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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 1193/94

Datum:
29.09.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 1193/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0929.3A1193.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 201/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Bescheid des Be- klagten vom 19. August 1992 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1992 werden aufgehoben, soweit hiermit ein Erschließungsbeitrag in Höhe von mehr als 2.532,36 DM festgesetzt und gefordert wird.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte drei Viertel und die Kläger ein Viertel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra- ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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