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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 6235/95

Datum:
17.11.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 6235/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1117.2A6235.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2734/92
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1992 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 6) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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