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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4540/95

Datum:
16.02.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 4540/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0216.2A4540.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 3373/92
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 2) betrifft.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 verpflichtet, den Klägern zu 1), 3) und 4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Klägerin zu 2) trägt ein Viertel, die Beklagte trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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