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Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 4709/94

Datum:
07.01.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 4709/94
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0107.25A4709.94.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 7889/92
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. August 1994 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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