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Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 4177/95

Datum:
31.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 A 4177/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0331.25A4177.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 K 126/95
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. März 1995 teilweise insoweit geändert, als der Rechtsstreit nicht bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Klage wird im noch anhängigen Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens voll und diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens zu 9/10. Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 8.000,-- DM festgesetzt.

 
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