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Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 1380/96.A

Datum:
08.07.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 A 1380/96.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0708.25A1380.96A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3162/95.A
 
Tenor:

Soweit die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 betroffen ist, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Februar 1996 unwirksam.

Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Februar 1996 auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert. Die Klage wird im noch anhängigen Umfang abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt in vollem Umfang die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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