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Oberverwaltungsgericht NRW, 24 A 4632/96

Datum:
27.02.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 A 4632/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0227.24A4632.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7111/96
 
Tenor:

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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