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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 2 der Vereinssatzung die gemeinsame Pflege des Billiardsports sowie der Freizeitgestaltung durch Spiel und Geselligkeit ausschließlich seiner Mitglieder bezweckt. Nach § 3 der Satzung sollen in einem jeweiligen Vereinslokal grundsätzlich nur Mitglieder aufgenommen werden, die am Ort des Vereinslokals ihren Wohnsitz haben und entweder den anderen Mitgliedern oder der Aufsichtsperson des Vereinslokals bekannt sind. Der Vorstand des Vereins besteht gemäß § 7 der Satzung aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsvorsitzende waren bis Anfang November 1992 jeweils Angestellte der Firma S. N. GmbH & Co KG; stellvertretende Vorsitzende war die Geschäftsführerin der genannten Firma.
3Seit dem 1. Mai 1992 unterhielt der Kläger in den Räumlichkeiten N. -G. , C. Weg 5, die ihm von der S. N. GmbH & Co KG mit Vertrag vom 10. April 1992 nebst der darin befindlichen Einrichtung gegen einen monatlichen "Mietzins" in Höhe von 2.508,-- DM "untervermietet" worden waren, ein Vereinslokal mit der Bezeichnung "Q. -Club". In den Räumen, die zuvor von der S. N. GmbH & Co KG als Spielhalle genutzt worden waren, befanden sich zehn Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sowie drei Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit.
4Mit Bescheid vom 1. August 1992 zog der Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1992 nach einem Steuersatz von 270,-- DM monatlich für die Geldspielgeräte und 60,-- DM monatlich für die sonstigen Geräte zu Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 23.040,-- DM heran.
5Den hiergegen von dem Kläger unter dem 3. August 1992 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1992 zurück. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Der Kläger sei als Halter von Spielapparaten in einer Spielhalle vergnügungssteuerpflichtig. Er handele ungeachtet der Regelungen in der Vereinssatzung tatsächlich gewerbsmäßig. Von ihm - dem Beklagten - durchgeführte Ermittlungen hätten darüber hinaus ergeben, daß jedermann Zutritt zu den Räumlichkeiten habe und auf eine bestehende Mitgliedschaft nicht geachtet werde.
6Der Kläger hat am 8. September 1992 Klage erhoben und zur Begründung vortragen: Eine Vergnügungssteuerpflicht komme nur für öffentlich veranstaltete Vergnügungen in Betracht. Zu seinen Vereinsräumen sei die Öffentlichkeit indes gerade nicht zugelassen. Aus der Bezeichnung "Q. -Club" lasse sich eindeutig erkennen, daß es sich bei den fraglichen Räumen um Club-Räume handele, worauf auch an der Eingangstür zusätzlich hingewiesen werde. Durch die Regelungen der Vereinssatzung sei gewährleistet, daß der Kreis der Mitglieder des Vereins überschaubar bleibe. Im übrigen könnten auch nicht die für Spielhallen vorgesehenen Steuersätze zur Anwendung gelangen, sondern allenfalls die niedrigeren Sätze, die für Vereinsräume vorgesehen seien, wobei jedoch auch einer solchen Veranlagung die fehlende Öffentlichkeit entgegenstehe. Schließlich sei seine gesamte Tätigkeit als nichtgewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit eine steuerfreie Veranstaltung.
7Nachdem der Beklagten mit gewerberechtlicher Ordnungsverfügung den Spielbetrieb ab dem 21. September 1992 untersagt und die umstrittene Vergnügungssteuer durch Bescheid vom 9. Oktober 1992 für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1992 in Höhe von 8.640,-- DM in Abgang gebracht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des 14.400,-- DM übersteigenden Betrages übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
8Der Kläger hat sodann beantragt,
9den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 1. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1992 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Oktober 1992 aufzuheben.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
13Einen von dem Kläger am 23. September 1992 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 3 L 1723/92 - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 30. März 1993 - 22 B 4492/92 - zurückgewiesen.
14Das Verwaltungsgericht hat im Anschluß hieran die Klage im Umfang des nichterledigten Teils durch das angefochtene Urteil vom 18. Februar 1994, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.
15Der Kläger hat rechtzeitig Berufung eingelegt, die nicht begründet worden ist.
16Der Kläger beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Inhalt dieser Akten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind.
23Rechtsgrundlage sind die §§ 2 Nr. 5 a), 4 Abs. 1 und § 19 VStG NW i.V.m. der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Arnsberg in der Fassung vom 15. Februar 1991, mit der diese von der durch § 25 VStG NW eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, u.a. die Steuersätze nach § 19 Abs. 2 VStG NW um den zweifachen Steuersatz und damit auf monatlich 270,- DM für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und auf 60,- DM für sonstige Apparate zu erhöhen.
24Die genannten Regelungen des Vergnügungssteuergesetzes verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
25Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, ZKF 1991, 156 ff. im einzelnen dargelegt, daß die Abgabe auf das Halten von Spielgeräten in Spielhallen nach den Vorschriften des VStG NW eine Steuer ist, die auch noch bei Steuersätzen von 270,- DM für Geldspielgeräte und 60,- DM für sonstige Apparate den Charakter einer abwälzbaren Aufwandsteuer hat und die sich darüber hinaus auch im übrigen innerhalb der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen hält und damit aus Rechtsgründen insgesamt nicht zu beanstanden ist. Der Senat hält an seiner Auffassung nach erneuter Überprüfung fest, zumal durch zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung (erneut) bestätigt bzw. zusätzlich geklärt worden ist, daß eine Spielapparatesteuer mit verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben vereinbar und eine Differenzierung zwischen der Besteuerung für das Halten von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen einerseits (§ 2 Nr. 5 a) VStG NW und in den in § 2 Nr. 5 b) VStG NW genannten Orten andererseits zumindest zulässig, wenn nicht sogar geboten ist.
26Vgl. zu den europarechtlichen Fragen:
27EuGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - C - 370/95 - 372/95 -, EuGHE I 1997, 3721; BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, - 2 BvR 1714/92 -, - 2 BvR 1508/95 -, KStZ 1997, 193 (198); BVerwG, Beschluß vom 9. September 1992 - 8 B 70.92 -, Beschlußabdruck S. 3; Hess. VGH, Beschluß vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -,ZKF 1998,13 f.;
28zu den verfassungsrechtlichen Fragen: BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 a.a.O. S. 196 ff.; BVerwG, Beschluß vom 22. März 1994 - 8 NB 3/93, NVwZ 1994, 902 f.; Hess.VGH, Beschluß vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, GewArch 1996, 277 (278); speziell zur Frage der Steuergerechtigkeit: BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 a.a.O. S. 197 ; BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2/93 -, NVwZ 1995, 710 (711 f.)
29Der Kläger hat in dem Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. September 1992 auch den Tatbestand erfüllt, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Bei dem fraglichen Vereinslokal handelte es sich um eine Spielhalle i.S.d. § 2 Nr. 5 a) VStG NW (1.). Der Kläger war ferner Halter der Spielapparate (§ 19 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VStG NW), die sich in den Räumlichkeiten befunden haben (2.)
301. Der Begriff der Spielhalle i.S.d. Vergnügungssteuerrechts ist ein eigenständiger Begriff, dessen Inhalt sich aus der Würdigung dieser Steuerart als (örtlicher) Aufwandsteuer erschließt.
31Danach ist davon auszugehen, daß Spielhalle zunächst jeder (einzelne) Raum sein kann, der die Aufstellung stationärer Spielgeräte ermöglicht. Weitergehenden Anforderungen in organisatorischer Hinsicht (betrieblicher Spielhallenbegriff) braucht die räumliche Betriebsstätte mit Blick auf das Vergnügungssteuerrecht ebensowenig zu genügen wie bei gewerberechtlicher Betrachtungsweise.
32Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 f. und Urteil vom selben Tage - 1 C 21.83 -, GewArch 1985, 62 ff.; VGH BW, Urteil vom 8. Mai 1985 - 6 S 805/84 -, GewArch 1985, 334
33Soweit im Rahmen des § 33 i Abs. 1 GewO eine gewisse Selbständigkeit der Betriebsstätte zu fordern ist,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244 f. und Urteil vom 30. Mai 1989 - 1 C 17.87 -, GewArch 1989, 264 f. OVG NW, Urteil vom 26. Februar 1986 - 4 A 1542/94 -,GewArch 1986, 326 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 1991 - 7 L 48/89 -, GewArch 1993, 115 f.; VGH BW, Urteil vom 19. Juni 1985 - 6 S 456/84 -, GewArch 1985, 334 ff.
35die hier im übrigen wohl nicht in Frage stehen dürfte, ist dies im vorliegenden Zusammenhang indes ohne Belang. Aus der gemäß § 23 VStG NW i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG NW anzuwendenden Vorschrift des § 40 AO, wonach im Steuerrecht auf das wirtschaftliche Ergebnis abzustellen ist, folgt, daß für die Spielapparatesteuer rechtlich irrelevant ist, ob es sich bei der betreffenden Betriebsstätte gewerberechtlich um eine selbständig erlaubnisfähige Spielhalle handelt.
36Entsprechendes gilt auch für die von den Parteien in den Mittelpunkt des Rechtsstreits gerückte Frage, ob der Kläger gewerbsmäßig" gehandelt hat oder nicht.
37vgl. dazu aus der gewerberechtlichen Rechtsprechung:
38OVG NW, Beschluß vom 29. März 1976 - XIV B 249/76 -, GewArch 1976, 236 f.; Hess.VGH, Beschluß vom 11. Februar 1991 - 8 TH 2696/90 -, GewArch 1991, 343 f. und Beschluß vom 1. November 1990 - 14 TH 2764/90 -, GewArch 1991, 72; VGH BW, Urteil vom 24. November 1982 - 6 S 2258/81 -, GewArch 1983, 94 (95); BayObLG, Beschluß vom 29. September 1994 - 3 ObOWi 71/94 -, GewArch 1994, 485 (486); OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. März 1991 - 2 Ss 190/90 -, GewArch 1991, 274 f.
39Kennzeichnend für Aufwandssteuern ist, daß die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert wird. Zu diesen Aufwandssteuern gehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Paussteuer auf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfaßt, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Dabei gehört es zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer, daß sie steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird.
40Vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 a.a.O. S. 196.
41Ist die Apparatesteuer somit letztlich dadurch charakterisiert, daß die in der Einkommensverwendung (des Spielers) zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll, so ist daraus zu schließen, daß rechtliche Regelungen, die die Person des Unternehmers der Veranstaltungen (Veranstalter/Halter) betreffen, für die Verwirklichung des Steuertatbestandes grundsätzlich nicht von Bedeutung sind.
42Weitere Kriterien, die erfüllt sein müssen, um einen Raum als Spielhalle i.S.d. § 2 Nr. 5 a) VStG NW einstufen zu können, ergeben sich aus der vom Gesetz vorgenommenen Differenzierung in der Steuerhöhe zwischen dem Halten von Spielapparaten in Spielhallen oder in ähnlichen Unternehmen einerseits (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 2 Nr. 5 a) VStG NW und in den in § 2 Nr. 5 b) VStG NW genannten Orten andererseits (§ 19 Abs. 3 VStG NW).
43Aus dieser gesetzlichen Regelung ist zunächst abzuleiten, daß Räume, in denen sich nicht nur Spielgeräte, sondern z.B. auch (Sport-)Billardtische oder ein gastronomischer Bereich befinden, nur dann als Spielhallen angesehen werden können, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck durch den Spielbetrieb geprägt und deswegen geeignet sind, daß typische Spielhallenfluidum" zu vermitteln.
44Vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 30. April 1992 - 3 L 289/91 -, GewArch 1992, 380; BayObLG, Beschluß vom 24. Februar 1992 - 3 ObOWi 7/92 -, GewArch 1992, 231 (232) und Beschluß vom 7. Mai 1990 - 3 ObOWi 55/90 -, GewArch 1990, 354; OVG Hamburg, Beschluß vom 18. März 1987- OVG BS VI 23/87 -,GewArch 1987, 302 f. und Beschluß vom 17. Oktober 1986 - OVG BS VI 103/86 -, GewArch 1987, 59; VGH BW, Beschluß vom 2. Oktober 1985 - 3 S 2397/85 -, GewArch 1986, 160 (161)
45Aus dem Unterschied in der Steuerhöhe folgt weiter, daß nur solche Räume als Spielhallen charakterisiert werden können, die diejenigen Merkmale aufweisen, die für die typischerweise höheren Einspielergebnissse gerade bei Geräteaufstellung in Spielhallen kennzeichnend sind. Denn anderenfalls wäre die Ungleichbehandlung, die letztlich an dem durch die Zahl und den Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückten höheren Vergnügungsaufwand und die damit verbundene wesentlich günstigere Ertragslage bei Spielhallenaufstellung anknüpft, nach dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht zu rechtfertigen.
46Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 a.a.O. S. 711
47Zu diesen prägenden Merkmalen mag angesichts dessen, daß die für die Typisierung maßgeblichen Vergleichszahlen in öffentlichen Spielhallen gewonnen wurden, die allgemeine Zugänglichkeit für das Publikum gehören. Dabei ist allerdings nicht Voraussetzung, daß die Räumlichkeiten im Falle des § 2 Nr. 5 a) in gleichem Umfang wie die in § 2 Nr. 5 b) genannten Räume (jedermann) zugänglich sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Spielhallen in der Vielfalt und der Menge der aufgestellten Geräte einen zusätzlichen Anreiz bieten und zudem regelmäßig allein um des Spieles und damit des Spielaufwandes willen aufgesucht werden, während bei einem Besuch der in § 2 Nr. 5 b) VStG genannten Örtlichkeiten typischerweise das Automatenspiel nur gelegentlich angenommen wird,
48vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 a.a.O. S. 197,
49ist der erforderliche Rückschluß auf einen erhöhten Vergnügungsaufwand je Gerät auch dann noch gerechtfertigt, wenn keine uneingeschränkte Zugänglichkeit besteht. Eine die Spielhalleneigenschaft ausschließende unzureichende Zugänglichkeit dürfte somit erst dann anzunehmen sein, wenn zu dem fraglichen Raum nur einzelne individualisierbare Personen Zutritt haben, es sich mithin um den Spielbetrieb einer wirklich geschlossenen Gesellschaft überschaubarer Größe handelt.
50Der Kläger kann sich für seine gegenteilige Auffassung nicht mit Erfolg auf das Urteil des VG Gießen vom 21. Februar 1996 - 2 E 128/94 - berufen, weil der Heranziehung zur Spielapparatesteuer in dem vom VG Gießen entschiedenen Fall gerade in dem hier interessierenden Punkt eine abweichende Rechtslage zugrunde lag. Ausweislich des Urteilstatbestandes war in § 2 der dort maßgeblichen Spielapparatesatzung der Steuergegenstand wie folgt festgelegt: Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten soweit sie öffentlich zugänglich (Hervorhebung durch den Senat) sind ...".
51In Anwendung vorstehender Grundsätze handelte es sich bei dem Vereinslokal des Klägers um eine Spielhalle i.S.d. § 2 Nr. 5 a) VStG NW.
52Nach den tatsächlichen und von dem Kläger diesbezüglich auch nicht in Abrede gestellten Gegebenheiten wiesen die in Rede stehenden Räume ersichtlich das typische Spielhallenfluidum" auf.
53Das Vereinslokal war auch - ohne daß der Senat im vorliegenden Fall zu einer exakten Eingrenzung dieses Merkmals genötigt wäre - in ausreichendem Umfang für Publikum allgemein zugänglich . Der Senat kann offenlassen, ob dies hier bereits deswegen, gilt, weil jedenfalls alle Vereinsmitglieder Zutritt hatten und weil es sich bei diesen um eine hinreichend große Zahl gehandelt haben dürfte. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung seiner Berufung in dem Verfahren 22 A 2188/94 immerhin selbst vorgetragen, daß der Kläger viele Mitglieder" gehabt habe und eine lange Liste der eingetragenen Vereinsmitglieder" vorhanden gewesen sei. Von einer hinlänglichen Zugänglichkeit ist vorliegend jedenfalls deswegen auszugehen, weil es sich bei dem Kläger um einen sogenannten offenen Verein handelt. Ein solcher Verein ist dadurch gekennzeichnet, daß ein Wechsel im Bestand der Mitglieder jederzeit möglich ist, so daß jede Individualisierung schwindet.
54Vgl. OVG NW, Beschluß vom 29. März 1976 a.a.O. S. 236; BayObLG, Beschluß vom 29. September 1994 a.a.O. S. 487; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. März 1991 a.a.O. S. 275; Hess.VGH, Beschluß vom 11. Februar 1991 und Beschluß vom 1. November 1990 jeweils a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 24. November 1982 a.a.O. S. 96
55So liegt der Fall hier. Nach den vom Beklagten getroffenen Feststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat und deren Verwertbarkeit nicht ernsthaft in Frage steht, hatte jeder Besucher des Vereinslokals uneingeschränkt Zugang zu den Spielapparaten, wenn er sich zuvor auf einer Karteikarte als Vereinsmitglied registrieren ließ. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Urteil insofern zu Recht nicht auf die satzungsrechtlichen Regelungen, sondern auf die vom Kläger gehandhabte Praxis abgestellt, wonach der Vereinsmitgliedschaft erkennbar keine zutrittsbeschränkende Wirkung zukam. Der Senat verweist insoweit gemäß § 130 b VwGO auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung.
56Ist nach alledem das Vereinslokal des Klägers als Spielhalle einzustufen, so scheidet eine Anwendung des zu einem niedrigeren Steuersatz führenden § 2 Nr. 5 b) VStG NW aus, da es sich dabei um einen alternativen Steuertatbestand handelt. Hierzu weist der Senat mit Blick auf die Begründung des angefochtenen Urteils jedoch darauf hin, daß ein Vereinsraum i.S.d. § 2 Nr. 5 b) VStG NW sich von einer Spielhalle nicht etwa maßgeblich durch das Merkmal der (fehlenden) Öffentlichkeit unterscheidet. Dies ist schon daraus ersichtlich, daß der Vereinsraum in § 2 Nr. 5 b) VStG NW nur einen der benannten Unterfälle der (anderen) jedermann zugänglichen" Orte darstellt. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang vielmehr, daß nach der Spielverordnung, die der Gesetzgeber der von ihm vorgenommenen Differenzierung nach Spielhallen oder sonstigen Unternehmen einerseits und Schankwirtschaften, Speisewirtschaften usw. andererseits zugrundegelegt hat,
57vgl. den Hinweis Nr. 6 der ersten Verordnung zum Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 24. Januar 1966 (SMBl. NW 61119)
58Geldspielgeräte nur an ganz bestimmten Orten aufgestellt (gehalten) werden dürfen, zu denen ein Vereinsraum gerade nicht zählt (§ 1 Abs. 1 Spielverordnung).
59Der Kläger kann sich des weiteren auch nicht auf den Befreiungstatbestand des § 3 VStG NW berufen, wonach u.a. nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist, steuerfrei sind. Dabei kann der Senat auch an dieser Stelle die zwischen den Parteien strittige Frage, ob der Kläger gewerbsmäßig gehandelt hat, offenlassen. Denn aus dem Zusammenhang der in § 3 VStG NW getroffenen Regelungen folgt, daß steuerfrei nach Nr. 1 immer nur Veranstaltungen von Vereinen und nicht das Halten von Musikapparaten oder sonstigen in § 2 Nr. 5 VStG NW genannten Geräten durch einen Verein ist. Dies verdeutlichen die in § 3 Nrn. 4 und 5 VStG NW getroffenen Regelungen, die im Gegensatz zu denjenigen in den Nrn. 1 - 3 ausdrücklich Befreiungstatbestände in Bezug auf das Halten von Apparaten normieren. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen den beiden Vergnügungsarten, die sich durchgängig im Vergnügungssteuergesetz (vgl. außer § 3 z.B. die §§ 2, 4 Abs. 1 Satz 2, 12, 16 und 19 VStG NW)und im übrigen auch in der Gewerbeordnung (vgl. § 33 i Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2, Fälle 1 und 3 einerseits und Fall 2 andererseits) findet, hat auch ihren guten Sinn, da - wie zuvor bereits ausgeführt - das Halten von Geldspielgeräten in Vereinsräumen gewerberechtlich ausnahmslos unzulässig ist, ein entsprechender Befreiungstatbestand somit in unauflösbarem Widerspruch zur Einheitlichkeit der Rechtsordnung stünde.
602. Der Kläger war schließlich auch Halter der in der Spielhalle aufgestellten Geräte. Der für die Steuerschuldnerschaft maßgebende Begriff des Halters, der als Unternehmer des veranstalteten Vergnügens gilt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VStG NW), ist - anders als der für eine Haftungsinanspruchnahme bedeutsame Begriff des Inhabers der benutzten Räume in § 22 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 VStG NW - ,
61vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 22 A 2188/94,
62bei der Auslegung einer rechtlichen Bewertung zugänglich. Halter ist danach derjenige, der die tatsächliche und/oder rechtliche Verfügungsbefugnis über die Apparate hat, so daß je nachdem auch mehrere Personen als Verfügungsberechtigte und damit als Mithalter (= Mitveranstalter) anzusehen sein können.
63Vgl. dazu Pr.OVG, Urteil vom 12. März 1938 - II C 90/34 -, Pr.OVGE 95, 47 (48 f.); VGH BW, Urteil vom 12. Dezember 1950 - 153/50 -, DVBl. 1951, 292 (294) und Beschluß vom 3. Dezember 1990 - 2 S 2193/90 -, VBlBW 1991, 224;
64Dies bedarf jedoch ebensowenig wie in dem Verfahren 22 A 2188/94 einer weiteren Vertiefung, da der Kläger als unmittelbarer Besitzer der Spielräume jederzeit eine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Geräte hatte und es somit jedenfalls (auch) von ihm bzw. seinem Personal abhing, ob ein vergnügungssteuerpflichtiges Spiel an den Geräten möglich war oder nicht.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
66Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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