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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 670/97

Datum:
18.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 670/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0618.20A670.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 6731/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundespräsidialamts (Ordenskanzlei) vom 6. Januar 1993 und 3. Mai 1993 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Annahme und Führung des Titels "Professeur honoris causa des Comores" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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