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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 177/97

Datum:
24.02.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 177/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0224.18B177.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 1330/96
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

 
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