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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 975/97

Datum:
03.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 A 975/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.17A975.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 3966/95
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

 
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