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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 6892/95

Datum:
30.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 6892/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1230.16A6892.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 5488/93
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen worden ist.

Das angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - teilweise geändert:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom 8. April 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. - . vom 15. Juli 1993 über den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Von den erstinstanzlichen Kosten trägt der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel und von den zweitinstanzlichen Kosten der Kläger sieben Achtel und der Beklagte ein Achtel; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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