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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 4056/97

Datum:
06.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 4056/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0306.16A4056.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 4023/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Juli 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1993 und in der Fassung des Bescheides vom 9. Oktober 1995 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG in Höhe von 8.684 DM zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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