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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1048/98

Datum:
03.09.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1048/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0903.13A1048.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 11604/95
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat.

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, daß die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Genehmigung vom 21. Juli 1993 berechtigt war, ihre Patienten von außerhalb ihres Betriebsbereichs zurückzuholen oder zu verlegen, wenn die Beförderung ihren Ausgangsort im Betriebsbereich hatte und die Rückholung oder Verlegung von der ursprünglichen Beförderungsvereinbarung umfaßt war.

Im übrigen wird die Berufung mit Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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