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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 698/98

Datum:
22.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 698/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:0622.12B698.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 40/98
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Präsidenten des Landgerichts K zu ernennen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

 
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