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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 845/98

Datum:
02.10.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 845/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1998:1002.11B845.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 289/98
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Beginn bzw. die Fortsetzung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück F. straße 43 in S. (Gemarkung S. , Flur 24, Flurstück 1625) sofort vollziehbar zu untersagen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Der Tenor soll den Beteiligten vorweg telefonisch (hilfsweise per Telefax) mitgeteilt werden.

 
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