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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 3057/96

Datum:
22.01.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 3057/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.9B3057.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 514/96
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 29. November 1995 wird insoweit angeordnet, als darin Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1991 bis 1995 von mehr als 864,80 DM festgesetzt worden sind.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Gerichtsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen der Antragsgegner 34,72 %, der Antragsteller zu 2. 20 % und die Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. je 11,32 %, wobei die Antragsteller zu 1. bis 5. die Kosten in Höhe von 11,32 % als Gesamtschuldner tragen.

Der Antragsgegner trägt von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. je 43,38 %, im übrigen trägt jeder Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 828,58 DM festgesetzt.

 
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