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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 6053/95

Datum:
06.11.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 6053/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1106.9A6053.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 4238/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 11. März 1994 und der Widerspruchsbescheid vom 19. August 1994 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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