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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3336/95

Datum:
19.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 3336/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0619.9A3336.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5429/91
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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