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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1013/96

Datum:
28.10.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1013/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:1028.9A1013.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3605/92
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird dahin geändert, daß die Bescheinigung des Beklagten vom 2. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1992 insoweit aufgehoben wird, als der Übergang einer Referenzmenge von mehr als 18.539 kg Milch auf den Beigeladenen bescheinigt worden ist.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 5/7 der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Beigeladenen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen je 1/7 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie dazu jeder 2/7 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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