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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 203/97

Datum:
17.06.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 203/97
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0617.8B203.97.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2701/96
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 1996 wird geändert.

Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2. sowie zu 4. bis 7. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Antragstellern zu je einem Siebentel und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern zu 1. und 2. sowie zu 4. bis 7. zu je einem Sechstel auferlegt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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