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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 6402/95

Datum:
01.08.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 6402/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1997:0801.8A6402.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1418/95
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, fallen dem Kläger zur Last.

Dieser Beschluß ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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